Gebrauchtwagenkauf: Verjährung von Sachmängelansprüchen nach einem Jahr unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat sich am 29.04.2015 mit der lange im Gebrauchtwagenhandel üblichen Verkürzung von Verjährungsfristen befasst (VIII ZR 104/14).

Was war passiert?

Die Klägerin hatte bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug gekauft, welches bereits nach kürzester Zeit Rostschäden aufwies. Ansprüche der Kunden wegen Sachmängeln sollten nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers in einem Jahr ab Ablieferung des Fahrzeugs an den Kunden, Ansprüche wegen allgemeinen Schadensersatzansprüchen hingegen nach zwei Jahren verjähren.

Das Amtsgericht hatte den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Reparaturkosten bestätigt, das Landgericht hatte die Klage in zweiter Instanz hingegen abgewiesen.

Die Entscheidung

Die in dem Kaufvertrag über die AGB vorgesehene Verjährungsverkürzung ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam, der Händler musste der Klägerin die Reparaturkosten ersetzen, nachdem er eine Nachbesserung verweigert hatte.

Maßgeblich war nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichtes, dass die Regelungen in den AGb widersprüchlich waren: einerseits sollten Ansprüche wegen “Sachmängeln” nach einem Jahr verjähren, andererseits ist für “Schadensersatzansprüche” die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht verkürzt. Wie immer in solchen Fällen wirkt sich ein derartiger Mangel in den AGb zu Lasten des Verwenders, hier also des Gebrauchtwagenhändlers, aus.

Fazit/Praxistipp

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist. Der verklagte Händler hatte die von einem Verband empfohlenen AGB verwendet und konnte diese im Ergebnis nicht zu seinem Vorteil nutzen. Durch die Entscheidung werden die Rechte des Verbrauchers und Fahrzeugkäufers erheblich gestärkt.

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