Leiharbeitnehmer sind bei der Bestimmung der Betriebsgröße mit einzubeziehen
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.03.2013 – 7 ABR 69/11 – entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen sind.
Mit dieser Entscheidung gibt der Siebte Senat seine frühere Rechtsprechung auf.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 9 S. 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Ab 101 Arbeitnehmern kommt es dabei nicht mehr auf die Wahlberechtigung an.
Die an Sinn und Zweck der Schwellenwerte des § 9 S. 1 BetrVG orientierte Auslegung des Gesetzes ergibt, dass in der Regel im Entleiherbetrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern käme es nicht mehr auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an, so dass ein Einbezug zwingend ist.